Gesetz über mehrsprachige Ortsschilder (MsprOsG) |
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Gesetz über mehrsprachige Ortsschilder (MsprOsG)
§1
Ab 1. April dürfen ausschließlich Ortsschilder, die zusätzlich zur bisherigen neuschwachhochdeutschen Ortsbezeichnung die starckdeutsche Ortsbezeichnung enthalten errichtet werden.
§2
Bereits errichtete Ortsschilder sind bis 1. Mai mit starckdeutschen Ortsbezeichnungen Nachzurüsten.
§3
Falls keine überlieferten Starckdeutschen Ortsbezeichnungen verfügbar sind, hat die schildsetzende Behörde die neuschwachhochdeutsche Ortsbezeichnung angemessen zu verstärcken.
§4
Der Staatssekretär für Starckdeutsch ist befugt, Ortsbezeichnungen zu korrigieren oder nachzuverstärcken.
Beschlossen am 22.04.2001 vom Generalrat
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