Gesetz zur Wahl des Generalrats (GnRWG) |
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Gesetz zur Wahl des Generalrats (GnRWG)
§ 1
Das Volk entscheidet Gemäß Artikel 8 der Generalverfassung über die Zusammensetzung des Generalrats. Die Wahl dauert eine Woche. Es werden neun Sitze vergeben. Wenn weniger als zehn, jedoch mehr als sieben Personen für einen Sitz Kandidieren, werden sieben Sitze vergeben. wenn sieben oder weniger Personen für einen Sitz kandidieren, findet keine Wahl statt und alle Kandidaten erhalten einen Sitz im Generalrat.
§ 2
Jeder Staatsbürger der aRpbK Kaputistan der die Staatsbürgerschaft bereits zwei Wochen vor Wahlbeginn beantragt hat, ist wahlberechtigt.
§ 3
Jeder Staatsbürger der aRpbK Kaputistan, der
die technische Möglichkeit sowie den Willen dazu hat, an den Parlamentssitzungen teilzunehmen,
die Bedingungen von § 2 erfüllt,
und in keinem anderen virtuellen Staat ein öffentliches Amt innehat,
kann für einen Sitz im Generalrat kandidieren.
§ 4
Die Wahl des Generalrats findet als Verhältniswahl mit freien Listen Statt.
Parteilisten können von offiziellen vertretern einer Partei angemeldet werden.
Unabhängige Listen können von jedem Bürger, der das passive Wahlrecht nach § 3 besitzt, angemeldet werden.
Wahllisten müssen mindestens zwei Kandidaten enthalten, und können höchstens soviele Kandidaten enthalten, wie Sitze zu vergeben sind.
Alle Kandidaten auf den Listen müssen das passive Wahlrecht nach § 3 besitzen.
Die einreichung der Wahllisten hat mindestens eine Woche vor Wahlbeginn zu erfolgen.
§ 5
Jeder Wähler hat soviele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind. Diese kann er frei auf die Kandidaten aller Listen verteilen, darf jedoch nur maximal 3 Stimmen auf eine Person vereinen.
Es müssen nicht zwingend alle Stimmen vergeben werden, jedoch maximal soviele wie Sitze zu vergeben sind.
Stimmzettel mit mehr als der zulässigen Höchstzahl von Stimmen sind ungültig und werden nicht gewertet.
§ 6
Jeder Wahlberechtigte Bürger erhält eine Woche vor Wahlbeginn einen zufallsgenerierten Identifikationscode zugeschickt, der auf dem Stimmzettel angegeben werden muss. Falls mehrere Stimmzettel mit dem gleichen Identifikationscode abgegeben werden, wird der zuerst abgegebene gewertet.
§ 7
Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem d'Hondt-Verfahren. Hierdurch wird die Anzahl der Mandate pro Liste ermittelt.
Die Mandatsverteilung auf den jeweiligen Listen erfolgt nach den höchsten Stimmzahlen der Kandidaten der jeweiligen Liste.
§ 7a
Wenn dadurch, dass mehrere Listen die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, keine eindeutige Sitzverteilung möglich ist, wird die Gesamtzahl der Sitze soweit erhöht, dass eine eindeutige Sitzverteilung möglich ist. Erhalten mehrere Kandidaten innerhalb einer Liste die gleiche Anzahl an Stimmen, zieht derjenige Kandidat, der weiter vorne auf der Liste aufgeführt ist, in den Generalrat ein
§ 8
Die Wahl gilt als gültig, wenn eine Wahlbeteiligung von mindestens 25% der Wahlberechtigten nach § 2 vorliegt.
§ 8a
Ist eine Wahl ungültig, so hat eine Volkszählung stattzufinden, durch die den inaktiven Bürgern die Staatsbürgerschaft bis auf weiteres entzogen wird. Danach muss einen Monat, nach dem Ende der ungültigen Wahl eine erneute Wahl stattfinden, deren Ergebnis ungeachtet der Wahlbeteiligung gültig ist
Beschlossen am 26.09.2000 vom Generalrat
Geändert am 22.04.2001 vom Generalrat (§7a,§8a Hinzugefügt)
Geändert am 31.08.2001 vom Generalrat (§1 Anzahl der Sitze erhöht)
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