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Karloman Attentovic Karloman Attentovic ist männlich
Generalrat


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Provinzverfassungsgesetz (PrvVrfG) Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Provinzverfassungsgesetz (PrvVrfG)

I.Grundsäzliches

Die aRpbK Kaputistan besteht aus den Provinzen Sagrikor, Zentralkaputistan, Serpanja und Nutrifugien.

Das oberste Amt einer Provinz ist das Amt des Provinzgouverneurs.


II. Gouverneurswahlen

(1) Wahlen für das Amt eines Provinzgouverneurs werden auf Antrag von mindestens 10% der zur Teilnahme an den Gouverneurswahlen berechtigten Büger der jeweiligen Provinz, oder wenn eine Provinz ihren Gouverneur verliert, durchgeführt.
(2) Ein solcher Antrag ist frühestens 30 Tage nach den letzten Gouverneurswahlen in der jeweiligen Provinz zulässig.

Alle Bürger einer Provinz, die seit mindestens zwei Wochen die kaputisische Staatsbürgerschaft haben und in den letzten zwei Monaten nicht in einer anderen Provinz zur Teilnahme an einer Gouverneurswahl berechtigt waren, sind sowohl zur aktiven als auch zur passiven Teilnahme an Wahlen für das Amt eines Provinzgouverneurs berechtigt.

Das Amt eines Provinzgouverneurs ist, außr im Zuge der Sonderregelung aus (3), mit dem Amt des Generalkanzlers inkompatibel.

(1) Die Einreichung von Kandidaturen für das Amt eines Provinzgouverneurs muss späestens eine Woche vor dem gemäß zu erwartenden Wahlbeginn erfolgen.

(2) Falls sich nur ein Kandidat um das Amt bewirbt, erhät dieser das Amt. Eine Wahl findet in einem solchen Fall nicht statt.
(3) Falls sich kein Kandidat um das Amt bewirbt, übernimmt der Generalkanzler für 30 Tage die Befugnisse des Gouverneurs der jeweiligen Provinz. Danach müssen Neuwahlen eingeleitet werden.
(4) Falls sich zwei oder mehr Kandidaten um das Amt bewerben, finden die Wahlen für das Amt eines Provinzgouverneurs drei Wochen nach einem zulässigen Antrag gemä der dem Verlust des Provinzgouverneurs statt und dauern eine Woche. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigen kann.

III. Befugnisse der Provinzgouverneure

(1) Provinzgouverneure können für den Wirkungsbereich ihrer Provinz Provinzialverordnungen erlassen.
(2) Provinzalverordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Verfassung oder einem Gesetz stehen.
(3) Provinzialverordnungen müssen dem Generalrat vorgelegt werden.
(4) Provinzialverordnungen erhalten nur wenn ihnen nicht durch ein Mitglied des Generalrates widersprochen wird Ggültigkeit. Die Widerspruchfrist beträgt eine Woche. Sie kann aber in Ausnahmefällen vom Ratspräsidenten auf Antrag des Provinzgouverneurs bis auf drei Tage verkürzt werden. Alle Mitglieder des Generalrats müssen über eine Verkürzung des Widerspruchsszeitraumes in Kenntnis gesetzt werden.
(5) Falls einer Provinzialverordnung durch ein Mitglied des Generalrats widersprochen wird, dieser Widerspruch aber in einer Abstimmung des Generalrats nicht mehrheitlich bestätigt wird, erhält die
Provinzialverordnung dennoch Gültigkeit. Für die Abstimmung gelten entsprechend die Regelungen der Generalverfassung zum Beschluss von Gesetzen.
(6) Provinzialverordnungen können durch Beschluss des jeweiligen Provinzgouverneurs oder des
Generalrats aufgehoben werden.
(7) Die Provinzgouverneure können die Präfekte der Departements der jeweiligen Provinz bestimmen.

IV. Gliederung der Provinzen

(1) Die Provinz Sagrikor besteht aus dem Departement Sagrigünt mit der Hauptstadt Sagrigünt, die zugleich Provinzhauptstadt und Generalhauptstadt ist, dem Departement Nexokor mit der Hauptstadt Nexozow, dem Departement Sichilona mit der Hauptstadt Sichilona, dem Departement Ostkap mit der Hauptstadt Stalinowgrad und dem Departement Naverku mit der Hauptstadt Salpetersburg.
(2) Die Provinz Zentralkaputistan besteht aus dem Departement Antifaschista mit der Hauptstadt Antisfaschista, dem Departement Pivokor mit der Hauptstadt Pivograd, die zugleich Provinzhauptstadt ist, dem Departement Konoplia mit der Hauptstadt Konoplia, dem Departement Toutamarsch mit der Hauptstadt Toutamarsch und dem Departement Alzheim mit der Hauptstadt Alzheim.
(3) Die Provinz Serpanja besteht aus dem Departement Serpan mit der Hauptstadt Serpan-Portograd, dem Departement Gulkan mit der Hauptstadt Gulkan, die zugleich Provinzhauptstadt ist, dem Departement Serpanhochland mit der Hauptstadt Mitessa, dem Departement Bas-Serpan mit der Hauptstadt Bas-Serpan und dem Departement Nitrokor mit der Hauptstadt Nitrograd.
(4) Die Provinz Nutrifugien besteht aus dem Departement Puschkinal mit der Hauptstadt El Puschkinal, dem Departement Kolgranja mit der Hauptstadt Kolgranja, die zugleich Provinzhauptstadt ist und dem Departement Kyrillische Inseln, das sich aus Motoga, der Kebapinsel und der Langerhansschen Insel zusammensetzt.


Beschlossen am 22.04.2001 vom Generalrat
Geändert am 26.09.2001 vom Generalrat

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Nunc est bibendum!

Karl

-Chosen One-

24.01.2006 12:32 Karloman Attentovic ist offline Email an Karloman Attentovic senden Homepage von Karloman Attentovic Beiträge von Karloman Attentovic suchen Nehmen Sie Karloman Attentovic in Ihre Freundesliste auf Füge Karloman Attentovic in deine Contact-Liste ein YIM Screenname: che_carsten
 
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