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Karloman Attentovic Karloman Attentovic ist männlich
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Gesetz zur Regelung von arbeitsfreien Tagen (GRafT) Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Gesetz zur Regelung von arbeitsfreien Tagen (GRafT)

§1 Erklärung
a) Gesetzliche Feiertage sind arbeitsfreie Tage, die durch Präsidial-, Regierungs- oder Provenzialverordnungen in Kraft treten (Staatliche Feiertage) oder durch die Staatskirche als kirchliche Feiertage bekanntgegeben werden.
b) Jeweilige Verordnungen werden nach Bekanntgeben gültig, müssen jedoch durch den Generalrat durch einfache Mehrheit bestätigt werden damit eine Änderung des §3 des GRafT rechtskräftig wird.

§2 Geltungsbereiche der staatlichen Feiertage
a) Verordnungen für die Einführung von staatlichen Feiertagen, die von Regierungs- oder Präsidialebene ausgehen, sind für das gesamte Staatsgebiet der aRpbK Kaputistan gültig.
b) Ist ein staatlicher Feiertag durch eine Provinzialverordnung in Kraft getreten, so ist der Geltungsraum auf das Gebiet der jeweiligen Provinz begrenzt. Verordnungen laut §1 (a) sind nicht beschränkbar auf Provinz-, bzw. Départementebene, dies obliegt lediglich Provinzialverordnungen.
c) Staatliche Feiertage auf Staatsebene sind lediglich mit 2/3 Mehrheit des Generalrates und Zustimmung durch einfache Mehrheit des Revolutionsrates streichbar. Provinz-/Départementfeiertage können durch einfache Aufhebung der Verordnung durch den jeweiligen Provinzgouverneur aufgehoben werden.

§3 Feiertage
Als staatliche Feiertage gelten:
- 01. Januar: Neujahrstag
- 01. Mai: Tag der Arbeiterklasse
- 02. Juni: Volksbesäufnistag
- 27. Juni: Revolutionstag
- 05. September: Tag der Sovietunion
- 27. November: Tag des Sieges gegen die Konterrevolution
- 28. November: Tag der eingekehrten Demokratie
- 29. November: Tag der Verfassung
- 31. Dezember: Silvester

§4 Sonderregelungen
a) Kirchliche Feiertage werden jedes Jahr von der Staatskirche für das kommende Jahr bekanntgegeben. Diese Feiertage sind außer durch die Zustimmung Gottes und des Papstes nicht außer Kraft zu setzen.
b) Bei verhängtem Notstand, laut GnVrfg Artikel 19, kann das Arbeitsleben durch eine Verordnung des Sicherheitsrates an gesetzlichen Feiertagen aufrecht erhalten werden.

§5 Staatstrauer
Auf Anordnung von Staatstrauer durch den Generalpräsidenten oder den Generalkanzlers sind öffentlich gehisste Staatsflaggen von den zuständigen Stellen auf Halbmast zu setzen. Diese Anordnung beinhaltet für den ersten Tag ein staatsweite Niederlegung des Arbeitslebens.

§6 Aufrechterhaltung von Dienstleistungen
Betriebe die dem Allgemeinwohl des Volkes dienen, wie Medien-, Kommunikationsbetriebe oder soziale Organisationen sind befugt das Arbeitsleben aufrecht zu erhalten. Tätigkeiten, deren auf lediglich einen Tag beschränkte Einstellung bereits eine Bedrohung für die Sicherheit Kaputistans darstellen würde, werden auch an arbeitsfreien Tagen aufrechterhalten.




Beschlossen am 15.04.2002 vom Generalrat
Geändert am 21.04.2002 vom Generalrat (§6 Hinzugefügt)

24.01.2006 12:23 Karloman Attentovic ist offline Email an Karloman Attentovic senden Homepage von Karloman Attentovic Beiträge von Karloman Attentovic suchen Nehmen Sie Karloman Attentovic in Ihre Freundesliste auf Füge Karloman Attentovic in deine Contact-Liste ein YIM Screenname: che_carsten
 
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