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Geschrieben von Karloman Attentovic am 24.01.2006 um 13:34:

Parteiengesetz (PG)



Parteiengesetz (PG)

§1
Jeder Staatsbürger Kaputistans hat das Recht eine Partei zu gründen.

§2
Eine Partei benötigt zur Gründung mindestens drei Mitglieder sowie eine Parteihomepage. Mitglieder können nur Staatsbürger Kaputistans sein. Der Gründer einer Partei gilt bis zu einer anderslautenden Entscheidung der Parteimitglieder als deren Vorsitzender. Eine Partei muss bei der Gründung einen Namen sowie eine zwei bis fünf Buchstaben umfassende Kurzbezeichnung angeben. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von denen bereits bestehender Parteien wesentlich unterscheiden.

§3
Eine Partei gilt, sofern sie die Voraussetzungen aus §2 erfüllt, mit der Anmeldung beim Registeramt oder der Verkündung ihrer Gründung im Forum der Republik als existent.

§4
Eine Partei kann sich selbst eine festgelegte Ordnung geben, die aber in jedem Fall die Möglichkeit der Parteimitglieder per Mehrheitsbeschluss diese Ordnung zu modifizieren oder einen anderen Parteivorsitzenden zu wählen, gewährleisten muss.

§5
Parteien, die Unterdrückung oder Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen oder die Gefährdung des Staats Kaputistan in seinem Bestand zum Ziel haben, sind nicht zulässig und können auf Antrag des Generalrats von einem zuständigen nationalen Gericht verboten werden.

§6
Eine Partei gilt als nicht mehr existent, wenn sie, gegebenenfalls entsprechend der Parteiordnung, durch Beschluss der Parteimitglieder aufgelöst wird, wenn sie an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Wahlen nicht durch Aufstellung von Kandidaten teilgenommen hat, wenn sie durch Parteiaustritt, Tod oder Verlust der Staatsbürgerschaft alle Mitglieder verliert, oder wenn sie gemäß §5 verboten wird.

§7
Die Teilnahme der Parteien an Wahlen werden durch die jeweiligen Wahlgesetze geregelt.




Beschlossen am 06.03.2001 vom Generalrat

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Nunc est bibendum!

Karl

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